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  • Mitarbeiterentsendung nach Australien
    Mit 1. 1. 2012 ist das 2. Zusatzabkommen zum Abkommen der Republik Österreich mit Australien im Bereich der sozialen Sicherheit (BGBl. III Nr. 169/2011) in Kraft getreten. Dieser bilaterale Vertrag regelt nunmehr auch die Entsendung von Dienstnehmern aus Österreich nach Australien und umgekehrt. Konkret wurde folgende Bestimmung aufgenommen: „Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt wird, vom Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für diesen Dienstnehmer, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt, sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates fünf Jahre nicht übersteigt.“ Für Entsendungen nach Australien ist in Zukunft das Formular A/AUS 6 erforderlich (Quelle: NÖDIS Nr. 2/Februar 2012).

  • Urlaubsanspruch darf nicht von effektiver Mindestarbeitszeit abhängig gemacht werden
    Die französische Regelung, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 10 Tage beim selben Arbeitgeber im Bezugszeitraum (grundsätzlich ein Jahr) gearbeitet hat, ist nach Ansicht des EuGH mit der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung nicht vereinbar ist. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dürfe nicht beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit oder infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo ordnungsgemäß krankgeschrieben ist (EuGH 24. 1. 2012, Rs. C-282/10, Dominguez).

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